Informationen über Geschäftsbedingungen für eine gute Zusammenarbeit.

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen


1. Allgemeines

1.0 Alle unsere Lieferungen und Werksleistungen und die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen den anstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht.

1.1 Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.2 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang beim Besteller zustande.

2. Preise
2.0 Die Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt und nicht versichert.

2.1 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn- und Material­kosten, Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder durch sonstige Umstände, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung des Preises in angemessenem Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Käufer nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist und unsere Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

3. Konstruktionsunterlagen und Pläne
3.0 Hat der Besteller die Konstruktion vorgeschrieben oder abgeändert, haftet er hierfür. Dies gilt auch für die Anweisungen seiner Beauftragten.

3.1 Wir prüfen die Konstruktion, die Angaben und die Vorschriften des Bestellers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und haften nicht für Schäden, die durch unvollständige, ungenaue oder unrichtige Angaben entstehen.

3.2 Soweit wir dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unverzüglich zu prüfen. Werden Korrekturen nicht binnen 14 Tagen mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt.

4. Lieferung und Lieferfristen
4.0 Unsere bestätigten Liefertermine sind Zirka- und Abgangstermine. Der Besteller hat uns rechtzeitig die von ihm zu liefernden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn er mit seiner Nachfristsetzung eine Ablehnungsandrohung verbunden hat.

4.1 Bei Lieferungen ab Werk genügen wir unserer Lieferverpflichtung durch die Bereitstellung der Ware im Werk zur Abholung oder durch die Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc. Kann die Ware dann aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeliefert werden, so kann sie bei uns oder auf Wunsch des Bestellers an anderer Stelle eingelagert werden. Die Kosten für die Ein- und Auslagerung trägt der Besteller. Den darüber hinausgehenden, von uns nachgewiesenen Verzugsschaden trägt der Besteller ebenfalls.

4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Wartezeiten, auch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt.

4.4 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen und unabwendbare Ereignisse wie Ausfall eines wichtigen Arbeitsstückes, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres eigenen Betriebes abhängig ist, eintreten.

5. Versand und Gefahrtragung
Der Versand unserer Ware, erfolgt ab Werk auf Gefahr des Bestellers und zwar auch dann, wenn die Fracht- und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers versichert.

6. Zahlungsbedingungen
6.0 Die Zahlungen haben in bar zu erfolgen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht gestattet, dies gilt nicht für von uns unbestrittene oder gegen uns rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.

6.1 Die Zahlungen sind fällig bei Geschäften kleineren Umfangs bei Meldung der Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.

6.2 Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechselzahlungen werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Wechsel- und Scheckzahlungen nehmen wir nur erfüllungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu lasten des Bestellers. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage, vom Verlade bzw. Rechnungsdatum ab gerechnet, nicht überschreiten.

6.3 Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Besteller nicht eingehalten, werden von uns Vorbehalt der Geltendmachung eines konkreten weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet.

6.4 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am wenigsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

6.5 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.

7. Rücktritt
Kommt der Besteller mit der Abnahme der Lieferung in Verzug oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nach Mahnung nicht, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens als Schadensersatz zu fordern, es sei denn, der Besteller weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Das gleiche gilt, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für eine fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers ergeben. Als Anhaltspunkt für diese Art gelten insbesondere: Zahlungsverzug und Einstellung, Antrag auf Eröffnung von Vergleichs- oder Konkursverfahren, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute.

8. Eigentumsvorbehalt
8.0 Die Lieferung unserer Waren und die Erbringung von Werksleistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden, Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Vorbehaltsware ist sachgemäß zu lagern sowie ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist vom Besteller auf Verlangen vorzulegen.

8.1 Der Besteller ist stets widerruflich, und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern: Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware bzw. wird die Ware an einen Dritten ausgeliefert – gleich in welchem Wert oder Zustand – oder eingebaut, so tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm aus diesem Rechtsgeschäft der Weiterveräußerung oder des Einbaus entstehenden Schadensersatzansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.
Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet wird, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns – jedoch ohne Gewähr – vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen Waren vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den die Vorbehaltswaren zum Zeitpunkt der Verbindung haben.
Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung oder dem Einbau und bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet , die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekanntzugeben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, so ist der Besteller verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert unserer Lieferungen entspricht.
Der Eigentumsvorbehalt mit den Erweiterungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen des Bestellers gegen seine Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Bestellers können wir unser Gläubigerrecht voll ausüben und sind berechtigt, die abgetretenen Forderungen beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

8.2 Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch den Besteller wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung der Vorbehaltswaren.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen wie z.B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen sollten.

8.4 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Lieferforderungen um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt innerhalb der durch das Abzahlungsgesetz gezogenen Grenzen nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären.

9. Gewährleistung - Mängelrüge
9.0 Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns schriftlich zugesichert wurden.

9.1 Im übrigen haften wir für Mängel in der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt: Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Abnahme unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware oder Menge sind sofort, d.h. unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung der Ware, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen ab Erhalt schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Fall einer Beanstandung ist der Besteller verpflichtet, die Ware abzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen weise bei uns geltend zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass verpackte Ware ohne Prüfung vom Besteller weiterverkauft wird und die Mängel erst von dessen Käufer entdeckt werden, soweit nicht Gewährleistungsansprüche bereits verjährt sind.
Bei nicht fristgerechter Rüge gilt die Ware Kaufleuten gegenüber als genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Besteller in zurechenbarer Weise den Rechtschein setzt, er sei Kaufmann. Nach Ablauf von 12 Monaten – bei Tag und Nachtbetrieb nach Ablauf von 6 Monaten – ab Gefahrübergang erlöschen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Für die von uns gelieferte Ware leisten wir Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Konstruktion und Herstellung, nicht jedoch für unsachgemäße Verwendung und Behandlung. Für Toleranzen gelten – soweit vorhanden – DIN-Normen. Wegen eines Mangels, den wir nach den vorstehenden Bestimmungen zu vertreten haben, kann der Besteller nach seiner Wahl angemessene Herab­setzung des Kaufpreises oder Lieferung mangelfreien Materials verlangen. Fehlerhafte Ersatzlieferung berechtigt den Besteller als Nichtkaufmann auch zur Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages).

9.2 Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, Verzug, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn etc. sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluss erworben werden, ist ausgeschlossen.

11. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist Emskirchen. Als Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Schecks u.a. Urkunden das für Emskirchen zuständige Gericht vereinbart, wenn der Besteller Kaufmann ist oder wenn er in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt hat, Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.

Stand: Februar 2012